export-deutschland

Folgende Leistungen im Bereich der Exportabfertigung bieten wir an:

  • Ausfuhranmeldung/ ABD-Erstellung (=Ausfuhrbegleitdokument)
  • Vorübergehende Verwendung mit Carnet-ATA oder INF.3
  • Vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung oder Reparatur
  • Unvollständige und ergänzende Ausfuhranmeldung Nachträgliche Korrektur
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, A.TR
  • Versandpapier T2L und T2LF

Als Export wird der grenzüberschreitende Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen aus dem Inland in das Ausland bezeichnet. Der Export ist direkt mit der Auslandsnachfrage, die das Interesse ausländischer Konsumenten an inländischen Gütern bezeichnet, verbunden. Diese Nachfrage entsteht, wenn das Einfuhrland die Waren nicht bzw. in unzureichenden Mengen selbst herstellt oder die Preise oder die Qualität der eigenen Produkte unvorteilhafter sind als bei Importwaren. So wird das fehlende Warensortiment im importierenden Staat ausgeglichen.
Zollrechtlich geht es um Export immer dann, wenn die Güter in ein Nicht-EU-Land versendet werden. Bei Sendungen mit einem statistischen Wert von 1.000,00 Euro oder mehr und einem Gewicht von 1.000,00 kg oder mehr ist eine Export-Zollabwicklung notwendig. Dabei müssen einige Punkte berücksichtigt werden:

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

Grundsätzlich werden folgende Dokumente benötigt: Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt oder Eintragung ins Handelsregister, EORI-Nummer; Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt (bei Bürgern aus Nicht-EU-Staaten).

Einschränkungen beim Export (Exportkontrolle)

Beim Export von Waren sind mögliche Einschränkungen zu beachten. Diese hängen davon ab, was für Waren, in welches Land, an welche Person oder Firma geliefert werden und für welche Zwecke verwendet werden sollen. Der Exporteur ist in der Pflicht, die Genehmigungspflichten, Verbote und Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr zu prüfen.
Mehr zum Thema „Exportkontrolle“ finden Sie unter…

Ausfuhranmeldung

Wie bereits erwähnt, wird keine elektronische Ausfuhranmeldung bei Sendungen mit einem statistischen Wert unter 1.000,00 Euro und einem Gewicht unter 1.000,00 kg benötigt, vorausgesetzt, dass die Waren keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Es genügt die Vorlage der Handelsdokumente an der Ausgangszollstelle bzw. Grenzzollstelle. Eine elektronische Ausfuhranmeldung kann jedoch auf Wunsch des Ausführers abgegeben werden, wenn es unternehmensintern erforderlich ist.
In der Regel erfolgt eine Ausfuhranmeldung in einem zweistufigen Normalverfahren. In der ersten Stufe wird eine Ausfuhranmeldung bei dem zuständigen Zollamt zur Prüfung eingereicht. Ist die Ausfuhr nach erfolgter Prüfung zulässig, wird durch das Zollamt ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ausgestellt. In der zweiten Stufe erfolgt die Beendigung des Ausfuhrverfahrens, indem die Waren inkl. Ausfuhrbegleitdokument und evtl. weitere Exportdokumente an der Ausgangszollstelle bzw. Grenzzollstelle gestellt und zum Ausgang überlassen werden. Dabei ist es wichtig, dass keine Unstimmigkeiten festgestellt werden und die gestellten Waren mit den in den Exportdokumenten erfassten Waren konform sind.
Bei einem Warenwert zwischen 1.000,00 und 3.000,00 Euro können die Sendungen in einem einstufigen Verfahren abgefertigt werden. Es wird jedoch empfohlen, die Ausfuhrabfertigung im zweistufigen Verfahren durchzuführen. Auf diesem Weg können eventuell aufkommende Probleme bereits bei dem örtlichen Zollamt geregelt werden.
Die Ausfuhranmeldung wird in elektronischer Form über das IT-Verfahren ATLAS abgegeben.

Vorübergehende Warenverkehre mit Carnet-ATA oder INF.3

Neben der endgültigen Ausfuhr gibt es vorübergehende Ausfuhr und Wiederausfuhr. Man spricht von der vorübergehenden Ausfuhr, wenn die Waren das Zollgebiet verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückkommen. Ob eine vorübergehende Ausfuhr in einem Carnet-ATA-Verfahren möglich ist, hängt vom Bestimmungsland und vom Verwendungszweck ab. Eine weitere Möglichkeit der vorübergehenden Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand ist das INF.3 Auskunftsblatt. Dieses Dokument ist für die Nämlichkeitssicherung der Waren erforderlich. Passive Veredelung zählt auch als vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung außerhalb des Zollgebiets. Unter Wiederausfuhr versteht man eine Ausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren, die z. B. nach der aktiven Veredelung oder dem Zolllagerverfahren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden.
Die Europäische Union hat mit einigen Ländern bzw. Ländergruppen ein Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Vorlage entsprechender Präferenzdokumente, wie z. B. EUR 1, A.TR oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, werden die Waren zu einem Zollsatz gleich Null oder einem niedrigeren Zollsatz verzollt. Hier sind die wichtigsten Präferenzdokumente im Überblick:

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Das EUR 1 Dokument wird im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von dem zuständigen Zollamt erstellt. Der Ausführer oder sein Zollagent legt das ausgefüllte EUR.1-Formular bei der Zollstelle vor. Auf Anforderung vom Zoll sind die Nachweisdokumente (z. B. Lieferantenerklärungen oder eine Ursprungserklärung), die den Ursprung der Waren belegen, einzureichen.

Warenverkehrsbescheinigung A.TR

Die A.TR-Dokumente werden im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei verwendet. ATR Dokument gilt als Nachweis dafür, dass die verzeichneten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen (sog. Zollunionswaren).

Ursprungserklärung/ Ursprungserklärung mit Bewilligungsnummer

Der Ausführer kann auf seiner Rechnung eine sogenannte Ursprungserklärung notieren. Diese gilt nur bis zu einem Sendungswert von 6.000 Euro. Der genaue Wortlaut ist obligatorisch. UEs müssen zwingend mit einer Originalunterschrift einer berechtigten Person des Ausführers und zum Zeitpunkt der Zollabfertigung vorliegen.
Hat der Versender eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer, so ist die Obergrenze vom Sendungswert aufgehoben. Der Ermächtigte Ausführer weist auf seiner Rechnung mit einem zwingend vorgeschriebenen Text und seiner Bewilligungsnummer an der bestimmten Stelle des Wortlauts die Präferenzbegünstigung. In diesem Fall wird keine Original-Unterschrift benötigt.

Versandpapier T2L oder T2LF

Versandpapier T2L oder T2LF dient als Nachweis des Unionscharakters der Waren, u. a. bei Warenlieferungen in Gebiete bzw. aus den Gebieten, die nicht zum Steuergebiet der Union gehören. T2L Dokument oder T2LF müssen bei der zuständigen Zollstelle vor Abgang der Sendung zur Abfertigung vorgelegt werden.

Bei Fragen zur Erstellung der Ausfuhrpapiere und anderer Zolldokumente stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!