Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Zoll-Logistik-Büroservice Olga Neustroeva

 

1.  Geltung

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen im Bereich Zoll- und Bürosachbearbeitung (*Aufträge, Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen, Rechtsgeschäfte) der Firma Zoll-Logistik-Büroservice Olga Neustroeva (nachfolgend Zollagentur). Alle Aufträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB bearbeitet. Dies gilt auch für künftige Verträge (*Geschäftsbeziehungen), wenn auf die AGB der Zollagentur nicht nochmals hingewiesen wird. Andere Bedingungen sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden nicht anerkannt, auch wenn die Zollagentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

2.  Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (im Folgenden ADSp genannt) in der jeweils aktuellsten Fassung sind von ergänzender Bedeutung, sofern in den nachstehenden AGB keine abweichenden Regelungen festgelegt sind. Der Inhalt der ADSp ist dem Auftraggeber bekannt und fester Bestandteil jedes einzelnen Rechtsgeschäfts.

3.  Vertragsschluss und Kündigung

Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Auftrag oder Auftragsangebot vom Auftraggeber in schriftlicher Form übermittelt wird und die Zollagentur die Annahme bestätigt. Mit der Unterzeichnung der Zollvollmacht wird die Zollagentur zum direkten Vertreter des Auftraggebers gegenüber den Zollbehörden.Der Vertrag wird mit der Erteilung der Zollvollmacht bzw. des Auftrags (und) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Gültigkeit des Vertrags beginnt ab dem Vertragsschluss. Eine Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende.

4.  Leistungen der Zollagentur

Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden können folgende Leistungen vereinbart werden:

  • Zollanmeldungen zum freien Verkehr
  • Ausfuhrabfertigung
  • Überführung von Waren in besondere Verfahren
  • Intrastat-Meldungen
  • Anträge auf Nacherhebung bzw. Erstattung von Einfuhrabgaben
  • Beantragung von Genehmigungen und Lizenzen
  • Logistische Leistungen (auf Anfrage)
  • Büroservice: Sachbearbeitung, Büroorganisation, Datenerfassung, Datenpflege, Aktenaufwertung

Die Zollformalitäten werden im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers erledigt. Die Zollagentur führt die Abwicklung der üblichen Zollformalitäten gemäß Auftrag durch. Diese Leistungen stehen den Kunden von Montag bis Freitag zu den büroüblichen Zeiten zur Verfügung, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Die reguläre Bearbeitungszeit beträgt 48 Stunden.

Die Zollagentur hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Zollbehörden und anderer beteiligten Institutionen.

Aus rechtlichen Gründen können alle Auskünfte nur unverbindlich erteilt werden und beziehen sich ausschließlich auf die in Deutschland geltenden Zollbestimmungen.

Die Zollvorschriften und Einfuhrbestimmungen anderer Länder sind der Zollagentur nicht bekannt.

5. Zahlungspflichten des Auftraggebers

Die Auftragsabwicklung erfolgt nach individuell vereinbarten Leistungspreisen. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die erbrachten Leistungen, die gezahlten Abgaben und andere Aufwendungen werden grundsätzlich je Auftrag abgerechnet. Bei Vorauslage der Einfuhrabgaben durch die Zollagentur wird eine Kapitalbereitstellungsgebühr in Höhe von 2,5% des vorgelegten Betrags, mindestens € 12,50, berechnet. Eine Erstellung von Sammelrechnungen (z. B. wöchentlich oder monatlich) kann auf Wunsch des Auftraggebers vereinbart werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die anfallenden Einfuhrabgaben, staatliche Gebühren sowie Abfertigungskosten unverzüglich nach Rechnungserhalt an die Zollagentur zu zahlen. Das Zahlungsziel beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug. In diesem Fall werden dem Rechnungsschuldner Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte bzw. 5 Prozentpunkte bei Privatpersonen über dem Basiszinssatz zzgl. Verzugspauschale von 25,00 € nach §288 Absatz 5 BGB bzw. Mahnkosten von 5,00 € berechnet.

Die Zollagentur ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorkassenzahlung bzw. eine Barsicherheit zu fordern.

Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die Zollagentur an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses Recht bleibt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses bestehen.

6. Aufrechnungsverbot

Gegen Forderungen der Zollagentur kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von der Zollagentur unbestritten ist oder hierüber ein rechtskräftiger Titel besteht.

7. Sicherheitsleistung

Die Zollagentur kann vom Auftraggeber die Stellung einer Sicherheit als Bankbürgschaft oder als Barsicherheit beanspruchen. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der Höhe der Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich anfallender Einfuhrabgaben und anderen möglichen Kosten und dient der Abdeckung dieser Leistungen. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der letzten Zollschuld bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Fall einer Rechtsbehelfseinlegung gegen Abgabenbescheide.

8. Pflichten des Auftragsgebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Zollabfertigung im Einzelfall notwendigen Dokumente an die Zollagentur zu übergeben. Es handelt sich dabei um Handelsdokumente, die den Wert der Ware belegen, Beförderungsdokumente, evtl. gültige Ursprungsnachweise sowie Präferenznachweise, Genehmigungen und Lizenzen, vZTA, Überwachungsdokumente und ähnliche.

Der Auftraggeber garantiert, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen und die Zollagentur über die spezifischen Wareneigenschaften zu informieren.

Der Auftraggeber ist in der Pflicht, die KN-Codenummer für die abzufertigende Ware mitzuteilen – 11-stellig für die Einfuhr und 8-stellig für die Ausfuhr. Liegt zum Zeitpunkt der Abfertigung keine Zolltarifnummer vor, ist die Zollagentur dazu berechtigt, aufgrund der ihr vorliegenden Informationen diese selbstständig zu ermitteln. Dabei übernimmt die Zollagentur keine Haftung für eine inkorrekte Ermittlung, insbesondere bei fehlenden oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, unter Voraussetzung, dass sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für die Vollständigkeit, Echtheit und Richtigkeit sämtlicher Angaben und Dokumente, die für die Durchführung der Abfertigung erforderlich sind. Die Zollagentur ist nicht verpflichtet, dies nachzuprüfen oder zu ergänzen. Des Weiteren ist der Auftraggeber für die Verpflichtungen nach dem Außenwirtschaftsrecht, internationale und politische Maßnahmen zum internationalen Handel sowie die Einhaltung der bestehenden Embargovorschriften, Verbote und Beschränkungen verantwortlich.

Der Auftraggeber sichert zu, dass er Besitzer (gem. Art. 5 Nr. 34 UZK) der anmeldepflichtigen Ware ist oder im Auftrag des Besitzers der Ware handelt oder das Recht hat, über die anmeldepflichtige Ware zu verfügen. Durch die Zollanmeldung ist er Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nr. 15 UZK.

Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der Auftragserteilung mitzuteilen, ob er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Auf Verlangen von Behörden hat der Auftraggeber alle angeforderten Dokumente jederzeit zur Verfügung zu stellen und /oder den Behörden Zugang zu den angeforderten Dokumenten / Daten gewähren, wenn die Zollagentur in Verbindung mit den Tätigkeiten für den Kunden von den deutschen Behörden hierzu aufgefordert bzw. in Anspruch genommen wird.

Der Auftraggeber sichert zu, dass die Kaufvertragsparteien miteinander nicht verbunden sind oder diese Verbundenheit keine Auswirkung auf den Preis hatte.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für Ihn erstellten Zolldokumente sofort nach Erhalt auf Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen.

9. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber trägt gegenüber der Zollagentur die volle Verantwortung für die rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Unterlagen sowie für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Informationen, die für die Erfüllung der Aufträge durch die Zollagentur notwendig sind. Alle Kosten und steuerlichen Nachteile, die durch unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Informationen bzw. durch die Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt die Zollagentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Zoll- und Steuerbehörden, im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Kunden frei. Dies gilt insbesondere für:

  • die notwendigen Rechtverfolgungskosten, zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gegen die Zollagentur, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber stehen;
  • etwaige Zollstrafen und Säumniszuschläge für die Verauslagung bei der Zollkasse.

Ist der Auftraggeber nicht selbst Importeur der Ware, haftet er der Zollagentur gegenüber zusammen mit dem Importeur/ Exporteur als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und damit verbundenen Kosten und steuerlichen Nachteile.

10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Die Zollagentur hat wegen sämtlicher Forderungen, die ihr aus dem Vertragsverhältnis an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder anderen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht der Zollagentur erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Zollagentur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur anwenden, soweit sie legitim sind oder wenn der Vermögensstatus des Schuldners die Forderung der Zollagentur gefährdet.

Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und befindet sich im Verzug, so kann die Zollagentur nach erfolgter Androhung des Verkaufs von den in ihrem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen für notwendig gehalten wird, freihändig verkaufen.

Die Zollagentur kann für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf in allen Fällen eine Verkaufsgebühr vom Netto-Verkaufserlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

11. Ablehnungsgründe

Die Zollagentur ist berechtigt, Anfragen oder Aufträge, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, abzulehnen. Mögliche Gründe: gesetzwidrige oder gegen die guten Sitten verstoßende Anfragen/ Aufträge – Pornographie, Rassistisches Material, Waffen, Drogen, Objekte, die Rechte Dritter verletzen können und ähnliche, Zahlungsverzug des Auftraggebers, fehlende Dokumente für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung, unzureichende Warenbeschreibung sowie Mitwirkung des Auftraggebers.

12.   Subunternehmen

Die Zollagentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch Erfüllungsgehilfen zu.

13. Datenspeicherung

Die Zollagentur ist berechtigt, Daten zum Zweck der Auftragsabwicklung zu speichern und zu verwende. Der Auftraggeber willigt ausdrücklich in die Verwendung und Speicherung der Daten zum genannten Zweck ein. Diese Daten werden nicht an unbefugte Dritte übermittelt. Die Zollagentur wird Maßnahmen im zumutbaren Rahmen treffen, die für die Geheimhaltung und datenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlich sind. Hierzu gehört auch

das Recht, die vom Auftraggeber übermittelten Daten zu prüfen, um mögliche vertraglichen oder rechtswidrigen Handlungen zu vermeiden, insbesondere bei dem Verdacht auf Manipulation im Rahmen der gesamten Zollabwicklung.

Die Zollagentur kann keine absolute Datensicherheit gegen Angriffe Dritter garantieren.

14. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen Zollagentur ist vorbehaltlich § 354a Abs. 1 HGB nur mit deren schriftlicher Zustimmung zulässig.

15. Haftung/ Verjährung

Die Haftung der Zollagentur richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Zollagentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. Erfüllungshilfen, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht. Soweit der Zollagentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen und bewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Des Weiteren haftet die Zollagentur für die Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten, sofern dadurch ein Schaden entsteht. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Sofern keine abweichenden Regelungen bestehen, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

Die Zollagentur ist nicht verpflichtet, die Möglichkeiten und die Bedingungen einer Zollabfertigung zu einem günstigeren Zollsatz zu prüfen oder den Auftraggeber darüber zu informieren. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, obliegt die Informationspflicht über etwaige Zollbefreiungen und die dazu erforderlichen Unterlagen allein dem Auftraggeber als Importeur von Waren.Die Zollagentur ist nicht zuständig für die Prüfung von Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder für die Prüfung von Verboten und Beschränkungen sowie Beschränkungen nach dem Außenwirtschaftsrecht. Diese Prüfungen werden eigenständig vom Auftraggeber durchgeführt.

Alle Ansprüche gegen die Zollagentur verjähren grundsätzlich nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

16. Verschwiegenheitspflicht

Die Zollagentur, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt über den Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.

17.   Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ausführung des Auftrags durch Zollagentur sowie auf Entschädigung bei Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Die Zollagentur hat den Auftraggeber unverzüglich über das Bestehen höherer Gewalt und die Aufhebung der Leistung zu informieren.

18. Änderungen der AGB

Die Zollagentur kann ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Änderungen und Ergänzungen erfolgen ausschließlich in schriftlicher Form. Hierauf hat die Zollagentur gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Sollte solchen Änderungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprochen werden, gelten diese als angenommen. Bei jeder Änderung kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung fristlos kündigen.

19.   Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle Leistungen sowie Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der Sitz der Zollagentur. Diese Vereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleicherweise.

20.   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, deren Wirkung dem wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt, welches die Vertragsparteien mit einer unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung angestrebt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Regelungslücken dieser Bedingungen.

Berlin, 19.06.2019